HMDATA Datenschutz-Newsletter 12/21

Datenschutz in der Weihnachtszeit

Wie still wohl die diesjährige Weihnachtszeit wird, hängt nun auch im jeweiligen Bundesland von den politisch beschlossenen Corona-Maßnahmen ab. Je weniger man aber persönlich unterwegs ist, umso mehr treten die üblichen Kommunikationswege in den Vordergrund: Telefon, Videokonferenz, Mailings und ... E-Mail.
Zum Thema E-Mail habe ich dieses Jahr vermutlich genug gesagt: 5 Sekunden durchschnaufen und erst dann losschicken. Das gilt ebenso für Newsletter-Aktionen per E-Mail. Hier würde ich aber empfehlen, vor Versand 5 Minuten durchzuschnaufen, da viel mehr zu beachten ist.
Im Besonderen, wenn es um die beliebten Weihnachts-Mailings geht. Selbstredend unterliegt der Versand von Mailings der DSGVO, da personenbezogene Daten verarbeitet werden. Aber man steht mit dem anderen Fuß auch immer im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), insb. bei den Anforderungen des §7 UWG "Unzumutbare Belästigungen".
Worum geht es?

Keine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne rechtliche Grundlage - das gilt natürlich auch für das Weihnachtsmailings. Daher sollte idealerweise eine Einwilligung des Kunden zum Erhalt werblicher Mails (dazu gehören nach UWG auch Maßnahmen zur Kundenpflege wie bspw. Weihnachtsmailings) vorliegen. Das dürfte in den meisten Fällen nicht durchgehend der Fall sein. Auch das nachträgliche Einholen der Einwilligung per Opt-Out ist praxisfern und wird auch niederschmetternden Erfolg aufweisen. Nun gilt es also, eine andere rechtliche Grundlage zu bemühen. Da käme grundsätzlich der berüchtigte Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ("Berechtigtes Interesse") in's Spiel. Aber mit welchem "berechtigten Interesse" würde man den Versand des Mailings über die schutzwürdigen Interessen und der unzumutbaren Belästigung der Betroffenen stellen? Beim Datenschutz wird das mit der Begründung "Kundenpflege" in Verbindung mit dem Satz 7 aus ErwgGr. 47 zu erfüllen sein: "Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden."

Das UWG ist dabei jedoch strenger, es hilft der Blick in §7 Abs. 3 UWG. Und da müssen zeitgleich 4 Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ein Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten,
  • Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
  • Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen
  • Dem Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen
Insofern gilt dies nun im Einzelfall bei jedem Kunden zu prüfen, ob UWG und DSGVO erfüllt werden können.

Was nun tun?

Wird das Mailing dann vorbereitet, beachten Sie bitte die Einhaltung der formalen Voraussetzungen: Impressumsangaben, Unsubscribe-Funktion, Hinweise zum Widerspruch und Widerruf, keine irreführenden Angaben im Betreff und die Informations- und Transparenzpflichten zum Mailing.
Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Versand von Weihnachtsmailings ist dann eine optimal gepflegte Kundendatei. Also mit hinterlegten Merkmalen, die notwendig sind, um eine korrekte Selektion zu fahren, bei welchem Kunden weder ein Widerspruch gegen die Verarbeitung vorliegt, von einer wie o.a. genannten Einwilligung auszugehen ist, der noch ein aktives Vertragsverhältnis hat und von dem nicht erkennbar ist, dass er eine entsprechende Mitteilung nicht wünscht.
Sollte dies nicht einwandfrei selektierbar sein, droht immer ein Verstoß nach UWG oder eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Verarbeitung. Bitte also im Zweifelsfall vorher juristischen oder datenschutzrechtlichen Rat einholen! Oder prüfen Sie einen postalischen Versand.

Insofern mag die "stille Zeit" genutzt werden, seine Kundendaten durchzuforsten, Kundensegmentierung nach Deckungsbeitrag und Akquisepotenzial vorzunehmen und den Verteiler zuerst "auszumisten".

Denn diejenigen Kunden, die danach überbleiben, freuen sich am meisten über Ihre Weihnachts- und Neujahrswünsche! Und Sie freuen sich noch mehr über diese Kunden, denn mit jenen machen Sie wirklich Geschäft.

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