HMDATA Datenschutz-Newsletter 08/26

08/26: Datensparsamkeit – das richtige Prinzip, manchmal das falsche Beispiel

Der EuGH hat entschieden: Die Pflichtangabe von „Herr“ oder „Frau“ beim Ticketkauf verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO.
Rechtlich korrekt – und dennoch ein Beispiel, das die eine Hälfte der Bevölkerung nickend zur Kenntnis nimmt, während die andere Hälfte den Kopf schüttelt und fragt: Darf man Kunden jetzt nicht mehr höflich ansprechen?
Datensparsamkeit ist eines der wichtigsten Prinzipien der DSGVO. Nur: Ob die Anrede das Paradebeispiel dafür ist, darf man mit einem Schmunzeln bezweifeln.
Was der EuGH entschieden hat

Mit Urteil vom 09.01.2025 (Az. C 394/23, Mousse ./. SNCF Connect) hat der EuGH klargestellt, dass das französische Bahnunternehmen SNCF seine Kunden nicht verpflichten darf, beim Online-Ticketkauf eine geschlechtsspezifische Anrede – „Herr“ oder „Frau“ – anzugeben. Der Gerichtshof sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie für den jeweiligen Verarbeitungszweck objektiv erforderlich sind. Für den Kauf eines Bahntickets, so der EuGH, ist die Kenntnis der Geschlechtsidentität des Kunden nicht notwendig – auch nicht zur Personalisierung der Kommunikation.

Das Urteil ist datenschutzrechtlich konsequent und folgt der Logik der DSGVO. Die Datenminimierung ist kein bürokratisches Relikt, sondern ein substanzielles Schutzrecht: Was nicht erhoben wird, kann nicht missbraucht, gehackt oder zweckentfremdet werden. Gerade im Kontext der Geschlechtsidentität – einer besonderen Datenkategorie nach Art. 9 DSGVO – ist die Sensibilität für Unternehmen besonders hoch.

Das Prinzip: Datenminimierung in der Praxis

Datenminimierung bedeutet: Nur erheben, was wirklich gebraucht wird. Klingt simpel, ist in der Praxis aber erstaunlich schwer umzusetzen – denn das Nützliche ist selten das Notwendige. Klassische Beispiele, bei denen Datensparsamkeit echter Mehrwert ist und wenig Diskussionspotenzial bietet:

Ein Online-Shop fragt beim Kauf eines Buches nach Geburtsdatum, Telefonnummer und Beruf – obwohl zur Lieferung nur Name und Adresse benötigt werden. Ein Versicherungsmakler erfasst im CRM standardmäßig Daten über Familienstand und Kinderzahl, obwohl diese für die betreuten Verträge keine Rolle spielen. Ein Arztpraxis-Formular erfragt Religionszugehörigkeit und Nationalität, weil das Formular seit 20 Jahren nicht aktualisiert wurde. In diesen Fällen ist die Kritik eindeutig berechtigt, der Handlungsbedarf klar und die DSGVO-Konfirmität direkt herstellbar.

Die Anrede – oder: Wenn Datenschutz auf Etikette trifft

Und dann ist da die Anrede. „Sehr geehrter Herr Müller“ – drei Wörter, die im deutschen Geschäftsleben seit Generationen als Zeichen von Respekt und Professionalität gelten. Und nun steht ein EuGH-Urteil im Raum, das zumindest die Pflichterhebung dieses Datums in Frage stellt.

Man muss das Urteil nicht falsch verstehen: Es untersagt nicht die höfliche Ansprache, es untersagt die Pflichterhebung der Anrede ohne hinreichenden Verarbeitungszweck. Wer seine Kunden fragt, ob sie mit „Herr“, „Frau“, einem anderen Titel oder gar nicht angesprochen werden möchten – und das als freiwillige Angabe gestaltet – dürfte auf der sicheren Seite sein. Ebenso bleibt die Frage, ob im konkreten Kontext ein legitimer Zweck nachgewiesen werden kann.

Gleichzeitig hat sich die Kommunikationswelt weiterentwickelt: „Hallo Herr Müller“, „Guten Tag“ oder schlicht der Vorname sind in vielen Branchen längst Standard – und werden von keinem Kunden als unhöflich empfunden. Ob das klassische „Sehr geehrte/r“ das Paradebeispiel für unverzichtbare Datenhaltung ist, darf man mit einem gewissen Augenzwinkern in Frage stellen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil ist kein Aufruf, auf jede Form persönlicher Ansprache zu verzichten – und schon gar kein Freibrief, bestehende Datenhaltung zu ignorieren. Es ist ein Hinweis, dass auch scheinbar harmlose Pflichtfelder einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Konkret empfiehlt sich:

Formulare und Onboarding-Prozesse dahingehend prüfen, ob Pflichtfelder tatsächlich für den Verarbeitungszweck erforderlich sind oder ob sie „schon immer so waren“. Die Anrede – sofern gewünscht – als freiwillige Angabe gestalten und den Zweck (personalisierte Kommunikation) transparent dokumentieren. Den Grundsatz der Datenminimierung nicht als lästige Pflicht, sondern als echtes Qualitätsmerkmal begreifen: Weniger Daten bedeuten weniger Risiko, weniger Aufwand bei Betroffenenanfragen und ein schlankeres Verarbeitungsverzeichnis.

Und wer seinen Kunden künftig einfach „Guten Tag“ schreibt: Auch das ist rechtssicher – und manche würden sagen, sogar zeitgemäß.

Möchten Sie Ihre Formulare und Datenerhebungsprozesse auf Konformität mit dem Grundsatz der Datenminimierung prüfen lassen? Wir unterstützen Sie dabei. Anfragen per E-Mail an datenschutz@hmdata.de.

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