HMDATA Datenschutz-Newsletter 06/25
KI-Kompetenzen im Unternehmen
HMDATA Datenschutz-Newsletter 06/2025, Autor: Dipl.-Ing. (FH) Harald Müller-Delius, MBA, ©HMD 2025
Seit 02. Februar 2025 ist die KI-Verordnung der EU in Kraft. Aus Art. 4 der Verordnung folgt, dass Unternehmen, die KI entwickeln oder einsetzen ihren Mitarbeitenden die notwendige KI-Kompetenz vermitteln müssen.
Die Verordnung gibt allerdings keine konkreten Vorgaben, wie, was und in welcher Form diese Kompetenzen vermittelt werden müssen.
Dies ist nun aber im Mai durch die EU-Kommission präzisiert und an Hand eines FAQ-Kataloges, der unter https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/faqs/ai-literacy-questions-answers einsehbar ist, veröffentlicht worden.
Was wird nun konkret geregelt?
Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Klarstellungen.
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Konkretisierung der Anforderungen
Es muss durch die Unternehmen sichergestellt werden, dass das technische Wissen, die Erfahrung im Umgang und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden erfolgen. Das sollte jeweils im Kontext der spezifischen Anwendungen und Anforderungen der KI im Unternehmen geschehen.
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Was bedeutet "KI-Kompetenz"?
Es geht um die " … Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis die es Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme in Kenntnis der Sachlage einzusetzen und sich für die Chancen und Risiken von KI und den möglichen Schaden, den sie verursachen kann, zu sensibilisieren."
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Wie wird diese KI-Kompetenz gemessen?
Aktuell gibt es keine Verpflichtung, den Nachweis des Standes der KI-Kenntnisse der Mitarbeitenden zu messen oder zu erbringen. Es sollte aber gewährleistet sein, dass in der Art und Weise des Einsatzes von KI-Technologien im Unternehmen die Mitarbeitenden ausreichend Kenntnisse besitzen.
Hierbei wird unterschieden, ob das Unternehmen selbst KI-Systeme entwickelt, KI-Systeme mit hohem Risiko betreibt, spezifische Systeme einsetzt oder nur vorhandene Systeme nutzt wie bspw. ChatGPT. -
Was sind die Mindestanforderungen an die KI-Kompetenz?
Es gibt keinen Anforderungskatalog oder strenge Leitlinien. Grundsätzlich sollte
a) ein allgemeines Verständnis von KI-Systemen im Vergleich zu "klassischer IT" vorhanden sein
b) Chancen und Gefahren beim Einsatz von KI-Systemen
c) Art des Einsatzes von KI-Systemen im Unternehmen
d) Risikobewusstsein
vermittelt werden. -
Wie kann die KI-Kompetenz erreicht werden?
Ein bloßer Verweis darauf, dass Mitarbeitende an Hand von Selbststudium geeigneter Quellen oder Gebrauchsanleitungen sich Wissen aneignen sollten, ist unzureichend.
Das Unternehmen soll Schulungen und Orientierungshilfen anbieten, um je nach Wissensstand, Anforderung, Qualifikation die je nach Einsatzzweck erforderlich sind entsprechende KI-Kompetenz zu vermitteln. -
Welchen Umfang soll die Vermittlung von KI-Kompetenz erhalten?
Auch hier bleibt es etwas vage, es gibt keine obligatorischen Vorschriften. Das Unternehmen selbst sollte je nach Kontext entsprechende Maßnahmen ergreifen.
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Wie erfolgt der Nachweis der KI-Kompetenz?
Es gibt keine Notwendigkeit einer Zertifizierungsnachweises. Unternehmen können hierfür eigene Aufzeichnungen über Schulungen und Kompetenzerwerb führen.
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Wird das Einhalten und Vermitteln von KI-Kompetenzen sanktioniert?
Lt. KI-Verordnung gibt es hierfür Marktüberwachungsbehörden, die bis zum 02.08.2025 von den EU-Nationalstaaten benannt werden müssen. Diese sollen zum 02.08.2026 ihre Arbeit aufnehmen. In Deutschland werden Verstöße gegen die Vermittlung der KI-Kompetenz bis dahin nicht sanktioniert.
Allerdings würden Verstöße, die auf das Nichtvermitteln geeigneter KI-Kompetenz zu verantworten wären, bereits jetzt unter besonderem Licht geahndet werden.
Was bedeutet das für mein Unternehmen?
Insofern also: wer KI-Systeme einsetzt, sollte sowieso schon aus eigenem betriebswirtschaftlichen Interesse daran haben, dass die Anwender entsprechende Kompetenz erhalten, das erhöht die Effektivität und Effizienz und vermeidet Risiken. Damit wäre dann aktuell den Anforderungen nach Art. 4 KI-Verordnung Genüge getan.
Gerne vermittelt Ihr Datenschutzbeauftragter im Rahmen der regelmäßigen DSGVO-Schulungen die entsprechende Kompetenz.